512.153
CH-SO
§ 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Rechtsweg
Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Zwangsmassnahmen
§ 11 EV AIG und AsylG · Rechtsweg
1. Gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters kann innert zehn Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.