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512.153 CH-SO

§ 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Rechtsweg

Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Zwangsmassnahmen
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§ 11 EV AIG und AsylG · Rechtsweg

1. Gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters kann innert zehn Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

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