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512.153 CH-SO

§ 10 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Richterliche Überprüfung (Art. 73 Abs. 5, Art. 80, Art. 80a AIG)

Bestimmungen zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer - Zwangsmassnahmen
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§ 10 EV AIG und AsylG · Richterliche Überprüfung (Art. 73 Abs. 5, Art. 80, Art. 80a AIG)

1. Der Haftrichter oder die Haftrichterin prüft die Haft sowie die kurzfristige Festhaltung gestützt auf die bundesrechtlichen Vorschriften.

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