Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Zweck
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des AIG und des AsylG.
1. Das Departement vollzieht das AIG und das AsylG, soweit das Bundesrecht oder kantonale Vorschriften keine andere Behörde bezeichnen.
2. Es informiert die Gemeinden laufend über Neuerungen auf dem Gebiet der Ausländer- und Asylgesetzgebung.
3. Es koordiniert die Tätigkeit der am Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung beteiligten Behörden.
4. Es kann weitere Behörden und Stellen zur Erfüllung seiner Aufgaben beiziehen. Diese wirken unterstützend am Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung mit.
1. Die Gemeinden unterstützen den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung.
2. Die Gemeinden nehmen Gesuche für Ausländerausweise mit oder ohne Datenchip entgegen.
1. Die Polizei Kanton Solothurn kann zur Unterstützung beigezogen werden, insbesondere im Bereich der Sachverhaltsermittlungen sowie der Zwangsmassnahmen.
1. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 15. November 1970.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.
1. Gegen Verfügungen des Departements kann innert zehn Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
1. Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Vorschriften werden nach Artikel 115 ff. AIG sowie Artikel 115 ff. AsylG verfolgt.
2. Das Anzeigerecht der Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden richtet sich nach § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März 2010.
1. Bei Gesuchen, die dem Vorrang inländischer Arbeitskräfte unterliegen, kann das Departement die Stellungnahme des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) einholen.
1. Das Departement ordnet die Haft, die Durchsuchungen sowie die kurzfristige Festhaltung an.
2. Es orientiert die betroffene Person über den Zweck der Haft im Rahmen der Einvernahme und unterrichtet sie über ihre Rechte.
3. Anordnungen nach Artikel 70 Absatz 2 AIG trifft der Haftrichter oder die Haftrichterin.
1. Der Haftrichter oder die Haftrichterin prüft die Haft sowie die kurzfristige Festhaltung gestützt auf die bundesrechtlichen Vorschriften.
1. Gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters kann innert zehn Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1. Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie die Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere werden nach Artikel 81 AIG und nach der kantonalen Strafvollzugsgesetzgebung vollzogen.
1. Die im ausländerrechtlichen Verfahren anfallenden Gebühren werden gemäss der Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (GebV-AIG) vom 24. Oktober 2007 erhoben.
2. Für Verfügungen und Dienstleistungen, die nicht in Artikel 8 GebV-AIG vorgesehen sind, sowie für arbeitsmarktliche Begutachtungen gilt der Gebührentarif (GT) vom 24. Oktober 1979.
1. Den Gemeinden stehen die Gebühren aus folgenden Geschäftsfällen zu
a)* Adressmutationen von EU-/EFTA- und Drittstaatsangehörigen innerhalb der Gemeinde;
b)* Gemeindewechsel von EU-/EFTA- und Drittstaatsangehörigen innerhalb des Kantons;
c)* Kantonswechsel (Zuzug in den Kanton Solothurn) von EU-/EFTA-Staatsangehörigen.
2. Die Gebühren werden durch die Gemeinden direkt mittels Vorinkasso bei der Beantragung erhoben.
3. Sämtliche Gebühren aus anderen Geschäftsfällen stehen dem Kanton zu und werden durch diesen direkt erhoben.
1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben
a) Verordnung über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 14. Mai 1996;
b) Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 29. November 1983.
1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.