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512.11 CH-SO

§ 9 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 9 Ausweisverordnung · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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