Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.11 CH-SO

§ 5 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Aufteilung Gebührenertrag

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Ausweisverordnung · Aufteilung Gebührenertrag

1. Der nach Abzug des Bundesanteiles verbleibende Gebührenertrag beim provisorischen und ordentlichen Pass sowie bei Kombi-Anträgen (ordentlicher Pass und Identitätskarte) fällt dem Kanton zu.

2. Der nach Abzug des Bundesanteiles verbleibende Gebührenertrag bei Einzelanträgen von Identitätskarten ohne Datenchip wird zwischen der ausstellenden Behörde und den antragstellenden Behörden wie folgt aufgeteilt

a) 1/2 antragstellende Behörde (Gemeinde);

b) 1/2 ausstellende Behörde (Kanton).

3. Die Gemeinden beziehen die Gebühren für Einzelanträge von Identitätskarten ohne Datenchip.

4. Die ausstellende Behörde rechnet monatlich mit den antragstellenden Behörden ab.

← § 4 Ausweisverordnung Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Zweck § 8 Ausweisverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →