512.11
CH-SO
§ 2bis Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Antragstellende Behörden
Ausstellen von Ausweisen
§ 2bis Ausweisverordnung · Antragstellende Behörden
1. Die Gemeinden sind die antragstellenden Behörden für Einzelanträge von Identitätskarten ohne Datenchip.