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512.11 CH-SO

Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) - Zweck

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Ausstellen von Ausweisen

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) vom 22. Juni 2001.

Ausstellen von Ausweisen

1. Als Ausweise im Sinne dieser Verordnung gelten die Identitätskarte, der ordentliche und der provisorische Pass.

Ausstellen von Ausweisen

1. Die Gemeinden sind die antragstellenden Behörden für Einzelanträge von Identitätskarten ohne Datenchip.

Gebühren

1. Der nach Abzug des Bundesanteiles verbleibende Gebührenertrag beim provisorischen und ordentlichen Pass sowie bei Kombi-Anträgen (ordentlicher Pass und Identitätskarte) fällt dem Kanton zu.

2. Der nach Abzug des Bundesanteiles verbleibende Gebührenertrag bei Einzelanträgen von Identitätskarten ohne Datenchip wird zwischen der ausstellenden Behörde und den antragstellenden Behörden wie folgt aufgeteilt

a) 1/2 antragstellende Behörde (Gemeinde);

b) 1/2 ausstellende Behörde (Kanton).

3. Die Gemeinden beziehen die Gebühren für Einzelanträge von Identitätskarten ohne Datenchip.

4. Die ausstellende Behörde rechnet monatlich mit den antragstellenden Behörden ab.

Schlussbestimmungen

1. Die Passverordnung vom 28. März 1980 wird aufgehoben.

2. § 79 des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 wird aufgehoben.

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