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Art. 9 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Datenbearbeitung

Inhalt des Betriebsreglements und Grundsätze der Datenbearbeitung
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Art. 9 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Datenbearbeitung

1. Die Teilnehmer sind ermächtigt, die unter Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 Absatz 1 gegenseitig auszutauschen, in einer zentralen Datenbank zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.

2. Die physische Speicherung der Daten liegt ausschliesslich in der Verantwortung der jeweiligen Zentralstelle.

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