Art. 8 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Inhalt
Art. 8 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Inhalt
1. Die Teilnehmer bearbeiten in den gemeinsamen Datenbanken ausschliesslich Daten, welche von kommunalen, kantonalen, eidgenössischen Polizeibehörden oder von anderen Partnerorganisationen aus dem In- oder Ausland rechtmässig erhoben und weitergeleitet wurden.
2. In den Datenbanken können folgende Daten bearbeitet werden
a) Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort;
b) Angaben zu Modus Operandi und Tatmittel;
c) Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Alias-Namen, Nationalität, Signalement, Bilder, Identifikationsnummern amtlicher Ausweise, Pass- bzw. Personalnummern, Firmen, Telefonnummern, Adressen, IP-Adressen, URI, E-Mail-Adressen, weitere Angaben zu den von dieser eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnologien, Namensbezeichnungen in sozialen Medien und Spielen (Pseudonyme, etc.), Registrierungs- und Zugangsdaten (inklusive biometrische Daten) für Accounts und bevorzugte Modi Operandi;
d) Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht bzw. Firma und Sitz;
e) Angaben zum Deliktsgut;
f) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten;
g) Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen (situative und auf materiellen oder elektronischen Spuren basierende Verbindungen);
h) Ereignisbilder;
i) Angaben von Informationsquellen;
j) Prozesskontrollnummern gemäss Artikel 8 Absatz 3 Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz);
k) Informationen zu Zahlungsmitteln und Geldfluss;
l) Verfahrensdaten.