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CH-SO
Art. 4 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Lenkungsausschuss
Organisation
Art. 4 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Lenkungsausschuss
1. Es wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt, der sich selbst konstituiert. Jeder Vereinbarungspartner nominiert dazu die verantwortliche Person. Dem Lenkungsausschuss obliegt insbesondere
a) die strategische Führung und Umsetzung dieser Vereinbarung;
b) die Entgegennahme von Beitrittsgesuchen und Kündigungen zu dieser Vereinbarung;
c) die Streitbeilegung. Für besondere Fälle kann er ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
2. Der Lenkungsausschuss erlässt die Betriebsreglemente gemäss Artikel 7, wobei die Bestimmung des Verteilschlüssels gemäss Artikel 14 ausschliesslich den Teilnehmern vorbehalten ist.
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Gegenstand und Zweck
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