511.553
CH-SO
Art. 3 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Interkantonales Aufsichtsorgan
Organisation
Art. 3 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Interkantonales Aufsichtsorgan
1. Das interkantonale Aufsichtsorgan übt die Aufsicht über die Einhaltung der vorliegenden Vereinbarung aus.
2. Es setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Regierungen der Vereinbarungspartner beziehungsweise dem für die eidgenössische Behörde politisch Verantwortlichen zusammen.
3. Es erstattet den Kantonsregierungen der Vereinbarungspartner beziehungsweise der jeweiligen zuständigen eidgenössischen Behörde periodisch Bericht. Soweit das Recht eines Vereinbarungspartners es vorsieht, enthält der Bericht zusätzlich eine Evaluation der einzelnen Datenbanken.
← Art. 2 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität
Gegenstand und Zweck
Art. 4 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität →