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511.553 CH-SO

Art. 21 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Haftung

Schlussbestimmungen
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Art. 21 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Haftung

1. Für Schäden aus unrechtmässiger Datenbearbeitung, die Mitarbeitende eines Teilnehmers in Ausübung von Tätigkeiten nach der vorliegenden Vereinbarung einem anderen Teilnehmer mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich zufügen, haftet der Arbeitgeber des Schadenverursachers.

2. Für Schäden aus unrechtmässiger Datenbearbeitung, die Mitarbeitende eines Teilnehmers in Ausübung von Tätigkeiten nach der vorliegenden Vereinbarung einem Dritten mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich zufügen, haftet der Sitzkanton der jeweiligen Zentralstelle. Dieser kann auf den Arbeitgeber des Schadenverursachers Rückgriff nehmen.

3. Das Klagerecht des haftbaren Teilnehmers und des geschädigten Dritten gegen Mitarbeitende eines anderen Teilnehmers ist ausgeschlossen.

4. Die Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gegenüber ihren Arbeitgebern richtet sich nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung.

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