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Art. 20 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Rechtspflege

Schlussbestimmungen
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Art. 20 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Rechtspflege

1. Für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ist der Lenkungsausschuss zuständig.

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