511.553
CH-SO
Art. 20 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Rechtspflege
Schlussbestimmungen
Art. 20 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Rechtspflege
1. Für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ist der Lenkungsausschuss zuständig.
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Gegenstand und Zweck
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