511.553
CH-SO
Art. 15 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Kündigung eines Betriebsreglements und Austritt aus der entsprechenden Datenbank
Austritt aus einer gemeinsamen Datenbank
Art. 15 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Kündigung eines Betriebsreglements und Austritt aus der entsprechenden Datenbank
1. Unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kann das Betriebsreglement auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Lenkungsausschuss zu richten.
2. Mit Eintritt der Kündigungswirkung verliert der vormalige Teilnehmer das Recht, die gemeinsame Datenbank zu nutzen. Gleichzeitig entfällt seine Kostenpflicht nach Artikel 14.
3. Eine Rückerstattung für geleisteten Sach- und Personalaufwand des ausgetretenen Teilnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen. Näheres regelt das jeweilige Betriebsreglement.
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Gegenstand und Zweck
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