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Art. 14 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Kosten und Betrieb

Finanzierung der gemeinsamen Datenbanken
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Art. 14 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Kosten und Betrieb

1. Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Infrastruktur- und Lizenzkosten.

2. Die Kosten für den Betrieb der Zentral- und Datenschutzaufsichtsstelle werden unter den Teilnehmern geteilt. Der anwendbare Verteilschlüssel hängt von der jeweiligen Datenbank ab. Mögliche Verteilschlüssel sind abschliessend

a) Anteilsmässige Aufteilung analog zu den Artikeln 11 und 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz vom 10. November 2011;

b) Anzahl Teilnehmer;

c) Ständige Wohnbevölkerung der Teilnehmer;

d) Datenmenge.

3. Der Verteilschlüssel nach Absatz 2 Buchstabe c und d kann mit einem Sockelbeitrag, der maximal 40% der Gesamtkosten deckt, ergänzt werden. Dieser wird gleichmässig auf die Teilnehmer verteilt.

4. Das jeweilige Betriebsreglement definiert den anwendbaren Verteilschlüssel. Die Zentralstelle stellt den Teilnehmern jährlich die Kostenrechnung zu.

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