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Art. 13 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Löschung von Daten

Anwendbares Recht und Datenschutz
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Art. 13 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Löschung von Daten

1. Die erfassten Daten werden gemäss den nachfolgenden Grundsätzen gelöscht

a) Die Datensätze werden, sobald sie für die Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind, umgehend, spätestens jedoch nach 10 Jahren gelöscht.

b) Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der letzte Datenzuwachs zum letzten erfassten Ereignis.

c) Daten zu einer Person werden von Amtes wegen gelöscht, sobald der Verdacht gegen sie wegen Beteiligung an Delikten gemäss Artikel 1 glaubhaft ausgeräumt werden konnte.

d) Während des Vollzugs einer Strafe oder einer stationären Massnahme und während einer zivilrechtlichen Unterbringung steht der Fristenlauf still.

2. Daten über geschädigte Personen werden unabhängig von den Fristen nach Absatz 1 von der Zentralstelle von Amtes wegen gelöscht oder anonymisiert, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt.

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