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511.551.2 CH-SO

Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 - Gerichtsstand

Zuständigkeit
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Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 · Gerichtsstand

1. Die auf aargauischem Gebiet begangenen Handlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau, die auf solothurnischem Gebiet verübten Delikte von den zuständigen Behörden des Kantons Solothurn untersucht und abgeurteilt.

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