511.551.2
CH-SO
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 - Verfahren
Zuständigkeit
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 · Verfahren
1. Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen wurde.
2. Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf kantonsfremdem Gebiet richtet die Autobahnpolizei Solothurn direkt an das Bezirksamt Zofingen, die Autobahnpolizei Aargau an das Richteramt Olten-Gösgen.