511.551.2
CH-SO
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 - Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
Zuständigkeit
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 · Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
1. Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).