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511.551.2 CH-SO

Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 - Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen

Zuständigkeit
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Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 · Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen

1. Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).

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