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511.551.2 CH-SO

Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 - Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz

Zuständigkeit
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Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 · Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz

1. Auf den in Artikel 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verantwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten, wie die Polizei des Kantons, in der die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.

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