511.551.2
CH-SO
Art. 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 - Inkrafttreten und Vertragsdauer
Schlussbestimmungen
Art. 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 · Inkrafttreten und Vertragsdauer
1. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1967 abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien am 1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.