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511.551.2 CH-SO

Art. 16 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 - Beschwerde

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 · Beschwerde

1. Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes bestimmt.

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