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511.551.2 CH-SO

Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 - Disziplinargewalt

Rechtsstand der Autobahnpolizei
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Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 · Disziplinargewalt

1. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen auf kantonsfremdem Gebiet sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

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