511.514
CH-SO
Art. 5 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Verfügung über ein Rayonverbot
Polizeiliche Massnahmen
Art. 5 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Verfügung über ein Rayonverbot
1. In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
2. Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4 Absatz 3 und 4 erwähnten Behörden.
3. Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.