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511.514 CH-SO

Art. 4 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Rayonverbot

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 4 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Rayonverbot

1. Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.

2. Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.

3. Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden

a)* von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;

b)* von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;

c)* von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.

4. Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen.

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