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511.514 CH-SO

Art. 3 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Nachweis gewalttätigen Verhaltens

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten

a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;

b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;

c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;

d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

2. Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

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