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511.514 CH-SO

Art. 15 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 15 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Inkrafttreten

1. Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.

2. Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.

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