511.514
CH-SO
Art. 13 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Zuständigkeit und Verfahren
Verfahrensbestimmungen
Art. 13 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Zuständigkeit und Verfahren
1. Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Artikel 3a Absatz 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Absatz 2 - 4, 3b und 4 - 9.
2. Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 2 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB hin.
3. Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel 24a Absatz 4 BWIS
a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4 - 9 und 12;
b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4 - 9 sowie die entsprechenden Strafentscheide;
c)* die von ihnen festgelegten Rayons.