511.514
CH-SO
Art. 12 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Aufschiebende Wirkung
Verfahrensbestimmungen
Art. 12 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Aufschiebende Wirkung
1. Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
2. Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4-9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.