511.514
CH-SO
Art. 11 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Untere Altersgrenze
Polizeiliche Massnahmen
Art. 11 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Untere Altersgrenze
1. Massnahmen nach den Artikeln 4 - 7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8 - 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.