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511.514 CH-SO

Art. 10 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Empfehlung Stadionverbot

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 10 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Empfehlung Stadionverbot

1. Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 - 9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel 24a Absatz 3 BWIS.

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