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511.514 CH-SO

Art. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Zweck

1. Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.

Zweck Art. 2 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen →

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