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CH-SO
Artikel 5 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Gemeinsame Aktionen und Kontrollen
Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
Artikel 5 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Gemeinsame Aktionen und Kontrollen
1. Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden, welche die Aufgaben beider Seiten erfüllen.
2. Gemeinsame Aktionen und Kontrollen Kapo / GWK werden im Einsatzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert.
3. Auf gemeinsamen oder gemischten Patrouillen, gemeinsamen Aktionen und Kontrollen sind die Angehörigen des GWK zu denselben sicherheitspolizeilichen Amtshandlungen gemäss §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Kantonspolizei ermächtigt und verpflichtet wie die Angehörigen der Kapo.
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Zweck
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