Artikel 4 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Informationsaustausch und Koordination der Einsätze
Artikel 4 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Informationsaustausch und Koordination der Einsätze
1. Die Kapo und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
2. Die Kapo stellt dem GWK die zur Erfüllung der Aufgaben gem. Artikel 18-23 erforderlichen Weisungen, Dienstbefehle und allgemeinen Informationen zu.
3. Jede in Anwendung dieser Vereinbarung mitgeteilte Information ist vertraulich zu behandeln. Sie fällt unter das Amtsgeheimnis und geniesst denselben Schutz, den die Partei, welche sie erhalten hat, ähnlichen Informationen zukommen lässt.
4. Die Kapo und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung, bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.
5. Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Kapo in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.