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Artikel 25 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Rapportierung

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
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Artikel 25 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Rapportierung

1. Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System an die zuständige Behörde.

2. Originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbewahrt.

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