511.513
CH-SO
Artikel 25 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Rapportierung
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
Artikel 25 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Rapportierung
1. Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System an die zuständige Behörde.
2. Originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbewahrt.