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Artikel 24 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Zuführung an die Polizei

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
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Artikel 24 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Zuführung an die Polizei

1. Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von Sachen an die Kapo erfolgt in gegenseitiger Absprache, insbesondere über Zeit und Ort der Übergabe sowie lediglich gestützt auf einen schriftlichen Übergaberapport.

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