511.513
CH-SO
Artikel 24 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Zuführung an die Polizei
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Verfahren
Artikel 24 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Zuführung an die Polizei
1. Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von Sachen an die Kapo erfolgt in gegenseitiger Absprache, insbesondere über Zeit und Ort der Übergabe sowie lediglich gestützt auf einen schriftlichen Übergaberapport.
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Zweck
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