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Artikel 22 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht (EZV)

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch das GWK
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Artikel 22 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht (EZV)

11. Ordnungsbussen (EZV) Anhang 11

12. Fahren in fahrunfähigem Zustand (EZV) Anhang 12

13. Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen (EZV) Anhang 13

14. Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (EZV) Anhang 14

15. Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder (EZV) Anhang 15

16. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation CH oder FL (EZV) Anhang 16

17. Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung (EZV) Anhang 17

18. Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes (EZV) Anhang 18

19. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) (EZV) Anhang 19

20. Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten (EZV) Anhang 20

21. Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen (EZV) Anhang 21

22. Ladungssicherung (EZV) Anhang 22

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