511.513
CH-SO
Artikel 16 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Systematik
Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines
Artikel 16 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Systematik
1. Teil B bezeichnet abschliessend diejenigen Aufgabenbereiche, welche der Kanton Solothurn dem GWK bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung überträgt sowie das anzuwendende Verfahren. Die Anhänge 1-22 sind integrierter Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung und regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
2. Die Anhänge werden vom Kommandant Kapo und dem Chef GWK genehmigt.
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Zweck
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