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Artikel 16 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Systematik

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines
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Artikel 16 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Systematik

1. Teil B bezeichnet abschliessend diejenigen Aufgabenbereiche, welche der Kanton Solothurn dem GWK bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung überträgt sowie das anzuwendende Verfahren. Die Anhänge 1-22 sind integrierter Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung und regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.

2. Die Anhänge werden vom Kommandant Kapo und dem Chef GWK genehmigt.

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