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CH-SO
Artikel 14 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Geltungsdauer und Kündigung
Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
Artikel 14 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Geltungsdauer und Kündigung
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Änderungen der Bestimmungen erfolgen durch die zeichnenden Vertragsparteien.
3. Änderungen in den Anhängen der Verwaltungsvereinbarung erfolgen gemäss Art. 16 Abs. 2.
4. Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Monatsende schriftlich kündigen.
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Zweck
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