511.513
CH-SO
Artikel 13 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Ersatz der Auslagen
Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
Artikel 13 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Ersatz der Auslagen
1. Für Kosten und Auslagen, die der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zusammenhang mit der gestützt auf diese Vereinbarung erfolgten Einnahmen von Geldern zu Gunsten des Kantons Solothurn entstehen, entrichtet der Kanton Solothurn der Eidgenössischen Zollverwaltung eine Entschädigung in der Höhe von 15% des eingenommenen Betrages.
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Zweck
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