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Artikel 12 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Haftung

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
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Artikel 12 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Haftung

1. Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.

2. Für Schäden, die Angehörige der Kapo oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der andern Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden vorliegt.

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