Zweck
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
1. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Kanton Solothurn (Kapo) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.
1. Die Führungsverantwortung für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Landesinnern liegt beim Kanton Solothurn. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für die ihm durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
2. Kapo und GWK tragen die Einsatzverantwortung für ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.
3. Das GWK führt die ihm durch den Kanton Solothurn übertragenen Aufgaben nach Teil B.2 und B.3 im Einsatzraum gemäss Artikel 10 selbständig aus.
1. Die Angehörigen der Kapo und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des Kantons Solothurn. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Erlasse
1. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBL 2005/7149; Artikel 1 Absatz 3)
2. Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, Art. 96, 97 und 100ff.) sowie Ausführungserlasse
3. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie eidgenössische und kantonale Ausführungserlasse
4. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) sowie Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EAuV)
5. Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz VG) vom 14. März 1958
6. Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die eidgenössische Zollverwaltung
7. Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung EZV)
8. Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)
9. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie Ausführungserlasse
10. Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG)
11. Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)
12. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 10. März 2010 (EG StPO)
13. Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG)
14. Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978
15. Dienstreglement der Kantonspolizei Solothurn vom 21. Mai 1991 (DR)
16. Informations- und Datenschutzgesetz vom 21. Februar 2001 (InfoDG)
17. Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966
18. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970
1. Die Kapo und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
2. Die Kapo stellt dem GWK die zur Erfüllung der Aufgaben gem. Artikel 18-23 erforderlichen Weisungen, Dienstbefehle und allgemeinen Informationen zu.
3. Jede in Anwendung dieser Vereinbarung mitgeteilte Information ist vertraulich zu behandeln. Sie fällt unter das Amtsgeheimnis und geniesst denselben Schutz, den die Partei, welche sie erhalten hat, ähnlichen Informationen zukommen lässt.
4. Die Kapo und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung, bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.
5. Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Kapo in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.
1. Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden, welche die Aufgaben beider Seiten erfüllen.
2. Gemeinsame Aktionen und Kontrollen Kapo / GWK werden im Einsatzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert.
3. Auf gemeinsamen oder gemischten Patrouillen, gemeinsamen Aktionen und Kontrollen sind die Angehörigen des GWK zu denselben sicherheitspolizeilichen Amtshandlungen gemäss §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Kantonspolizei ermächtigt und verpflichtet wie die Angehörigen der Kapo.
1. Die Kapo und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach den Grundsätzen der Gesetz-, Verhältnis- und der Zweckmässigkeit.
1. Die Kapo und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften, wenn möglich, das Funknetz Polycom.
1. Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.
2. Die Kommandos der Kapo und des GWK können Mitarbeitende gegenseitig zu Fachseminaren und Weiterbildungskursen einladen.
1. Das GWK und die Kapo gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.
2. Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellen gesetzlichen Grundlage.
1. Der Einsatzraum des GWK erstreckt sich auf die Bezirke Dorneck und Thierstein, die internationalen Züge und Züge mit Grenzbezug auf der Nord-Süd-Achse sowie auf Zügen mit Grenzbezug auf der Achse des Jura-Südfusses (jeweils inkl. unmittelbar dem Bahnverkehr dienende Orte wie Perrons, nicht aber das weitere Bahnhofsareal).
1. Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten und in Absprache mit der Kapo.
1. Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2. Für Schäden, die Angehörige der Kapo oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der andern Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden vorliegt.
1. Für Kosten und Auslagen, die der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zusammenhang mit der gestützt auf diese Vereinbarung erfolgten Einnahmen von Geldern zu Gunsten des Kantons Solothurn entstehen, entrichtet der Kanton Solothurn der Eidgenössischen Zollverwaltung eine Entschädigung in der Höhe von 15% des eingenommenen Betrages.
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Änderungen der Bestimmungen erfolgen durch die zeichnenden Vertragsparteien.
3. Änderungen in den Anhängen der Verwaltungsvereinbarung erfolgen gemäss Art. 16 Abs. 2.
4. Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Monatsende schriftlich kündigen.
1. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 19.12.2001.
1. Teil B bezeichnet abschliessend diejenigen Aufgabenbereiche, welche der Kanton Solothurn dem GWK bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung überträgt sowie das anzuwendende Verfahren. Die Anhänge 1-22 sind integrierter Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung und regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
2. Die Anhänge werden vom Kommandant Kapo und dem Chef GWK genehmigt.
1. Fällt eine im Teil B bezeichnete Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk „(EZV)“ bezeichnet.
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1. | Amtshilfe im Fahndungsbereich | Anhang 1
2. Eröffnung und Vollzug von Wegweisungen | Anhang 2
3. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Fernhaltemassnahme | Anhang 3
4. Schleppertätigkeit | Anhang 4
5. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Kontrolle der Meldepflicht bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU | Anhang 5
6. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise | Anhang 6
7. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S | Anhang 7
8. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen | Anhang 8
9. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln (EZV) Anhang 9
10. Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen Anhang 10
11. Ordnungsbussen (EZV) Anhang 11
12. Fahren in fahrunfähigem Zustand (EZV) Anhang 12
13. Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen (EZV) Anhang 13
14. Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (EZV) Anhang 14
15. Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder (EZV) Anhang 15
16. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation CH oder FL (EZV) Anhang 16
17. Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung (EZV) Anhang 17
18. Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes (EZV) Anhang 18
19. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) (EZV) Anhang 19
20. Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten (EZV) Anhang 20
21. Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen (EZV) Anhang 21
22. Ladungssicherung (EZV) Anhang 22
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1. Grenzpolizeiliche Aufgaben
2. Aufgaben gemäss Artikel 18-21
3. Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
1. Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von Sachen an die Kapo erfolgt in gegenseitiger Absprache, insbesondere über Zeit und Ort der Übergabe sowie lediglich gestützt auf einen schriftlichen Übergaberapport.
1. Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System an die zuständige Behörde.
2. Originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbewahrt.