Art. 9 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Abläufe
Art. 9 IKAPOL · Abläufe
1. Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton die/den Präsident/in der KKPKS, unter deren/dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Konkordate regeln selber, wer und wann mit dem Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an die/den Konkordatspräsident/in gelangt.
2. Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
3. Die/der Präsident/in KKPKS erteilt die Aufträge zur Aufarbeitung der Lage und legt den Termin zur Durchführung der Sitzung der AG OP fest. Die/der Präsident/in KKPKS informiert die/den Generalsekretär/in (GS) KKJPD über den anstehenden IKAPOL-Einsatz. Die/der Präsident/in KKPKS führt die Sitzung der AG OP durch und übermittelt den Beschluss der/dem GS KKJPD.
4. Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation.