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511.511 IKAPOL CH-SO

Art. 7 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - AG OP

Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf
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Art. 7 IKAPOL · AG OP

1. Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen.

Sie hat (mit Ausnahme operativ-taktischer Weisungen an den FSTP; vgl. nachfolgend j) weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben

a) Lagebeurteilung aus operativer Sicht

b) Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel

c) Koordination der Bereitstellung dieser Mittel

d) Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Entscheide

e) Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze

f) Bereitstellung der Entscheidgrundlagen

g)* Allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung

h) Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen

i) Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operationsplans

j)* Definition der Zusammensetzung und Führung des FSTP

k) Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen

l)* Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall der Präsidentin oder des Präsidenten der KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.

2. Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Personen an

a)* Die polizeilichen Konkordatspräsidentinnen und -präsidenten der vier Konkordate

b)* Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei (fedpol)

c)* Die Direktorin oder der Direktor des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB)

d)* Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei des Einsatzkantons

e)* Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich

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