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511.511 IKAPOL CH-SO

Art. 4 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze
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Art. 4 IKAPOL · Grundsätze

1. Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze

a) Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeihoheit der Kantone Rechnung.

b) Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.

c)* Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten Kräfte und Einsatzmittel (Polizei, Armee, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit / BAZG) entscheidet, sofern diese nicht der Kommandantin oder dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellt sind.

d)* Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder.

e) IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.

f) Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem Stammkorps unterstellt.

g) Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.

h)* Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Einsatzkanton bei planbaren Ereignissen mit dem/der Auftraggeber/in bzw. dem/der Veranstalter/in die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln.

i) Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis.

j)* Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Einsatzkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. Wo eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem Kanton oder einer Stadt besteht, kann die Verrechnung gestützt auf diese erfolgen.

k)* Der Einsatzkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Ereignissen gestützt auf Art. 48 - 50 der Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB).

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