Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.511 IKAPOL CH-SO

Art. 16 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Geltungsdauer, Kündigung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 IKAPOL · Geltungsdauer, Kündigung

1. Die Vereinbarung gilt unbefristet.

2. Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

3. Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.

← Art. 15 IKAPOL Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Gegenstand Art. 17 IKAPOL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →