511.511
IKAPOL
CH-SO
Art. 16 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Geltungsdauer, Kündigung
Schlussbestimmungen
Art. 16 IKAPOL · Geltungsdauer, Kündigung
1. Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2. Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3. Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.