511.511
IKAPOL
CH-SO
Art. 15 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Änderungen
Schlussbestimmungen
Art. 15 IKAPOL · Änderungen
1. Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein.
2. Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.