Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.511 IKAPOL CH-SO

Art. 15 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Änderungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 IKAPOL · Änderungen

1. Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein.

2. Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

← Art. 14 IKAPOL Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) - Gegenstand Art. 16 IKAPOL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →