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§ 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Strafverfolgung und Weisungen der Polizei Kanton Solothurn

Aufgaben - Kriminalpolizeiliche Aufgaben
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§ 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Strafverfolgung und Weisungen der Polizei Kanton Solothurn

1. Kriminalpolizeiliche Aufgaben sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Polizei Kanton Solothurn zu verfolgen.

2. Auf Stadtgebiet hat die Stadtpolizei Übertretungstatbestände unter Berücksichtigung und nach Massgabe der im Aufgabenkatalog genannten Voraussetzungen selbständig zu verfolgen. Für Übertretungen im Vermögensstrafrecht gilt dies nur, wenn diese im Aufgabenkatalog ausdrücklich erwähnt sind; die dort genannten Voraussetzungen und Modalitäten sind zu berücksichtigen.

3. Auf Stadtgebiet hat die Stadtpolizei diejenigen Verbrechens- und Vergehenstatbestände, welche im Aufgabenkatalog ausdrücklich erwähnt sind, unter Berücksichtigung und nach Massgabe der dort genannten Voraussetzungen, selbständig zu verfolgen.

4. Die Erfüllung kriminalpolizeilicher Aufgaben erfolgt nach den Vorgaben und Weisungen der Polizei Kanton Solothurn.

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