511.155.1
CH-SO
§ 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Verhältnis zwischen Polizei Kanton Solothurn und Stadtpolizei
Allgemeines
§ 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Verhältnis zwischen Polizei Kanton Solothurn und Stadtpolizei
1. Die Stadtpolizei handelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig. Sie ist insbesondere für die Lokale Sicherheit auf dem Stadtgebiet verantwortlich.
2. Die Polizei Kanton Solothurn und die Stadtpolizei orientieren sich gegenseitig und gewähren Akteneinsicht nach Bedarf. Die Polizei Kanton Solothurn gewährt der Stadtpolizei auftragsgerechten Zugriff auf die polizeilichen Informationssysteme. Die Modalitäten sind in separaten Vereinbarungen geregelt.
3. Für die dienstliche Koordination können die Kommandanten Weisungen erlassen.
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Polizeiorganisation
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