511.155.1
CH-SO
§ 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn - Örtliche Zuständigkeit der Stadtpolizei
Allgemeines
§ 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen und Solothurn · Örtliche Zuständigkeit der Stadtpolizei
1. Die Stadtpolizei handelt grundsätzlich auf ihrem Gemeindegebiet. Sie kann im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden und dem Kanton auch auf deren Gebiet tätig werden.
2. Die Stadtpolizei ist zur Nacheile im Sinne von Artikel 216 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 befugt.
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Polizeiorganisation
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